TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 97/20/0245

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des K in München, vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. März 1997, Zl. Wa-84/97, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist zunächst auf das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis vom 18. Jänner 1995, Zl. 93/01/0906, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1993, mit dem seine Berufung gegen den Entzug seines Waffenpasses abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus, allein die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1985 bis 1989 wegen jeweils zweier strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben einerseits und gegen fremdes Vermögen andererseits rechtfertigten ungeachtet der dem schon vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilungen einerseits und der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich seit der letzten Verurteilung wohlverhalten, andererseits die Annahme der belangten Behörde, aufgrund der sich in den erwähnten vier abgeurteilten strafbaren Handlungen manifestierenden Neigungen zu Rechtsbrüchen der angeführten Art sei die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des WaffG 1986 nicht mehr anzunehmen.

Mit Bescheid vom 23. November 1993 verbot die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls am 7. August 1993 gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1986 den Besitz von Waffen und Munition. Die belangte Behörde gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. April 1996, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Er sei für schuldig befunden worden, er habe "am 7.8.1993 in Baden die Silvia K. dadurch gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß er mit einem Jagdgewehr aus kurzer Entfernung einen gezielten Schuß derart gegen sie abgab, daß sie dieser Schuß nur knapp verfehlen sollte".

Dieses vom Strafgericht rechtskräftig festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers am 7. August 1993 rechtfertige allein schon die Erlassung eines Waffenverbotes, doch sei auch auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 12 Abs. 1 des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden WaffG 1986 lautet:

"Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Der Mißbrauch einer Waffe durch die Bedrohung einer Person mit dem Tode durch die Abgabe eines gezielten Schusses, der das Opfer nur knapp verfehlen soll, ist eine Tatsache, die im Sinne der zitierten Bestimmung die Annahme rechtfertigt, derjenige, der ein solches Verhalten gesetzt hat, könnte durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auf die in der Beschwerde relevierten Einzelheiten des der rechtskräftigen Verurteilung wegen dieses Verhaltens zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es im Falle eines so schweren Mißbrauches einer Waffe nicht an. Daß angesichts der Vorstrafen auch nicht, wie es in der Beschwerde heißt, von einem "vereinzelten Vorfall" gesprochen werden kann, ist bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend. Es ist auch nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer die Jagdpacht, in deren Zusammenhang sich der Vorfall am 7. August 1993 ereignet haben soll, "zur Zeit nicht mehr" hat. Wer sich in der erwähnten Weise verhält, bei dem muß auch damit gerechnet werden, daß er in Auseinandersetzungen anderer Art und aus anderen Gründen durch den Mißbrauch von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Schließlich liegt der Vorfall auch noch nicht so lange zurück, daß er waffenrechtlich nicht mehr von Bedeutung wäre.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200245.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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