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KFGNorm
KFG 1967 §103 Abs2Beachte
Rechtssatz
Ist das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges im Zulassungsschein mit 3500 kg limitiert und wurde eine Änderung des Fahrzuges (hier: Planenaufbau), durch welche das Eigengewicht von 1770 auf rund 3200 kg erhöht wurde, dem Landeshauptmann nicht angezeigt, so kann es dennoch mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe B (Hinweis § 65 Abs 1 Z 1 KFG) gelenkt werden. Änderte dies doch nicht die im Zulassungsschein enthaltene Festlegung, dass das Fahrzeug trotzdem nur mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg verwendet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X03Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020