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KFGNorm
KFG 1967 §103 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wird ein LKW (Eigengewicht 1770 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, höchstens zulässige Nutzlast 1660 kg) mit einem, wenn auch abnehmbaren Planenaufbau (Gewicht ca 1400 kg) versehen, so wird dadurch eine Änderung des Eigengewichtes bewirkt und bedarf es einer Anzeige durch den Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann gem § 33 Abs 1 KFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020