TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 95/20/0730

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Ruden, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. Oktober 1995, Zl. Wa-971-2/95, betreffend Entzug waffenrechtlicher Urkunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 2. August 1995, mit dem dem Beschwerdeführer die ihm 1994 ausgestellten waffenrechtlichen Urkunden (Waffenbesitzkarte, Waffenpaß) entzogen worden waren, keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt bestätigt.

Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Juni 1995 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, weil er am 19. April 1995 durch Außerachtlassen der beim Umgang mit Waffen erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere durch unvorsichtiges Hantieren mit einer geladenen Pistole einen Studienkollegen fahrlässig am Körper verletzt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei damit der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Z. 3 WaffG 1986 erfüllt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Ergibt sich, daß der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nicht mehr verläßlich ist, so sind die Urkunden nach § 20 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden WaffG 1986 zu entziehen. Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 WaffG 1986 ist eine Person keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und sofern keiner der Ausnahmsfälle des § 6 Abs. 3 WaffG 1986 vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht getilgt und angesichts der Tatsache, daß über den zur Tatzeit volljährigen Beschwerdeführer eine nicht bedingt, sondern unbedingt ausgesprochene Geldstrafe verhängt wurde, auch keiner der Ausnahmsfälle des § 6 Abs. 3 WaffG 1986 gegeben.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, eine Aufnahme der von ihm im Verwaltungsverfahren zum genauen Unfallshergang beantragten Beweise sei unterblieben. Die Rechtskraft des (als Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vorliegenden) Strafurteils erfasse "nur den Inhalt des Spruches, nicht aber die Entscheidungsgründe". Es fehlten Feststellungen darüber, wie es konkret zum verfahrensgegenständlichen Unfall habe kommen können und welche "Begleitumstände" (abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, "die Waffe etwas zu locker in der Hand hielt") maßgeblich gewesen seien.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, ob eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 WaffG 1986 "konkret die Verläßlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 WaffG ausschließt", sei "unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls im Detail zu prüfen". Die "bloße Tatsache" einer solchen Verurteilung reiche "für sich allein noch nicht aus". In Ausführung dieses Rechtsstandpunktes meint der Beschwerdeführer weiters, im vorliegenden Fall hätte berücksichtigt werden müssen, daß sich der Vorfall anläßlich seiner Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung ereignet habe, wozu der Beschwerdeführer noch im einzelnen auf seines Erachtens relevante Begleitumstände verweist.

Damit verkennt der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Verfahrensrüge als auch in seiner Rechtsrüge die klare Anordnung des Gesetzes, wonach eine im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 WaffG 1986 rechtskräftig verurteilte Person (mit den schon erwähnten, im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen kommenden Einschränkungen) "keinesfalls" als verläßlich anzusehen ist. Einer weiteren Prüfung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zur WaffG-Novelle 1975, wiedergegeben bei Hauer/Keplinger, WaffG 1986, Seite 29; Gaisbauer, ÖJZ 1989, 74, mwN). Insoweit sich die Beschwerde gegen die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden als solche wendet, gehen ihre Ausführungen daher ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß es sich bei den von der belangten Behörde zitierten Teilen des Strafurteils nicht um "Entscheidungsgründe", sondern um die Umschreibung der Tat im Spruch des Urteils handelt.

Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war der Beschwerdeführer auch aufgefordert worden, "den Waffenpaß und die Waffenbesitzkarte" binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides abzugeben. Diesen Teil des erstinstanzlichen Spruches bekämpfte der Beschwerdeführer in der Berufung als "rechtlich verfehlt", weil es ihm freistehe, die in seinem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen und eine Ablieferung der ihm gehörenden Faustfeuerwaffe "im Sinne des zweiten Absatzes des Spruches" des erstinstanzlichen Bescheides daher nur in zweiter Linie in Betracht komme. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde darauf hin, dies "dürfte insofern auf einem Irrtum beruhen", als dem Beschwerdeführer in dem kritisierten Teil des Spruches die Ablieferung der Urkunden und nicht die der Faustfeuerwaffe aufgetragen worden war. Da dies zutrifft, erübrigt sich eine nähere Befassung mit der auf die vollinhaltiche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides gestützten, wörtlichen Wiederholung der diesbezüglichen Berufungsausführungen in der Beschwerde. Der angefochtene Bescheid selbst räumt dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit ein, allenfalls noch in seinem Besitz befindliche Faustfeuerwaffen im Sinne des § 20 Abs. 2 WaffG 1986 einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen.

Die Beschwerde ist daher zur Gänze unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200730.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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