RS Vwgh 1985/11/25 85/02/0208

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Veröffentlicht am 25.11.1985
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2 Satz2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

In Ansehung der durch Unterlassung von Meldungen begangenen Übertretungen des § 4 StVO 1960 genügt die Angabe von Zeit und Ort des Unfalles als entsprechende Angaben zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat. Einer näheren Umschreibung der unterlassenen Handlung bedarf es nicht (Hinweis E 14.2.1985, 84/03/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020208.X01

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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