TE Vwgh Beschluss 1987/5/19 87/07/0033

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §8
GmbHG §18
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 87/07/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftfuhrers Mag. Teissl, in der Beschwerdesache der G-Gesellschaft m. b. H. in K, vertreten durch den Geschaftsführer AR, dieser vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1986, Zl. 511.900/05-15/86, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1985 verpflichtete der Landeshauptmann von Oberösterreich aus Anlaß einer von HR erstatteten Anzeige gemäß den §§ 30, 32, 99, 105 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die „G-Gesellschaft m.b.H.“, Werk L, - deren alleiniger Geschäftsführer ist AR

„1. die Ableitung aller Abwässer aus dem Betriebsareal des Granitsteinbruches in der Katastralgemeinde L in einen Graben, der in der Folge in ein Gewässer mündet, das eine Teichanlage auf dem Gst. Nr. 1342/3, KG. H, speist, deren Überwasser schließlich in die M gelangt, sowie

2. die Versickerung der Dusch- und Waschwasser ab sofort zu unterlassen.“

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid sollte laut Zustellverfügung an die G-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Polak zugestellt werden (eine schriftliche Vollmacht der Gesellschaft an diesen Rechtsanwalt erliegt nicht in den Verwaltungsakten). Tatsächlich wurde der erstinstanzliche Bescheid dem durch schriftliche Vollmacht als Vertreter des AR ausgewiesenen vorgenannten Rechtsanwalt zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat AR, rechtsfreundlich vertreten, berufen und beantragt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Steinbruchbetrieb bestehe schon seit langen Jahren und habe noch nie zu Schäden oder Umweltverschmutzungen geführt. Die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb seien eingeholt worden. Der Kausalzusammenhang der festgestellten angeblichen Verunreinigungen mit dem Betrieb sei nicht erwiesen. Insbesondere sei aus dem pH-Wert des Wassers ein Einfluß des Betriebes nicht nachzuweisen. Das gleiche gelte für die Versickerung der Dusch- und Waschwässer. Im Übrigen habe der Berufungswerber nicht die Möglichkeit gehabt, die eingeholten Sachverständigengutachten direkt mit den Sachverständigen zu erörtern und an diese Fragen zu richten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1986 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Dies begründete die belangte Behörde damit, daß die von der Behörde erster Instanz festgestellten Maßnahmen im Bereich des Steinbruchbetriebes geeignet seien, das Grund- und Oberflächenwasser zu beeinträchtigen, und daß diese Maßnahmen mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung als unzulässige Neuerungen anzusehen seien. Da das öffentliche Interesse die Beseitigung dieser Neuerungen erfordere, erübrige sich eine Untersuchung, inwiefern von diesen Neuerungen eine Gefährdung der Fischteichanlage ausgehe. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin macht das beschwerdeführende Unternehmen geltend, der angefochtene Bescheid sei an AR adressiert, zur Beseitigung der Neuerungen werde aber die G-Gesellschaft m.b.H. verpflichtet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wurde durch den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ausschließlich die G-Gesellschaftm.b.H. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Unterlassung der Ableitung und Versickerung von Abwässern verpflichtet. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall der erstinstanzliche Bescheid der G-Gesellschaft m.b.H. rechtswirksam zugestellt worden ist bzw. dieser im Sinne des § 7 Zustellgesetz zugekommen ist, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von AR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Polak, eingebracht. Die diesem Rechtsanwalt erteilte, in den Verwaltungsakten in Abschrift erliegende Vollmacht wurde ausschließlich von AR ohne jeden Hinweis auf eine Funktion als Organ des beschwerdeführenden Unternehmens unterfertigt. Daraus ergibt sich, dass durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des AR abgewiesen wurde, in Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht eingegriffen werden konnte. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß laut Zustellverfügung der nunmehr durch Beschwerde angefochtene Bescheid an die beschwerdeführende Gesellschaft und nicht an AR zugestellt worden ist.

Die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigt nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Rechtsprechung, zitiert bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Wien 1987, S. 418).

Auf Grund dieses vorliegenden in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde war diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich auch, über den Antrag des beschwerdeführenden Unternehmens, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gesondert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf den § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 19. Mai 1987

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070033.X00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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