RS Vwgh 2013/11/14 2011/17/0132

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
AVG §64 Abs1
GewO 1994 §78 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 78 Abs. 1 GewO dürfen "Anlagen oder Teile von Anlagen ? vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden", wobei dieses Recht mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid endet. Gemäß § 78 Abs. 1 GewO entfällt damit grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des § 64 Abs. 1 AVG, der durch § 78 GewO verdrängt wird (vgl. Hanusch, GewO, 6. Lfg, § 78 Rz 2; B Müller, RdU 1998, 29 ff mwN). Indem die belangte Behörde sich in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung hinsichtlich der Wirksamkeit der gewerbebehördlichen Bewilligung ohne Beachtung von § 78 GewO auf § 64 Abs. 1 AVG stützte und daraus eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG ableitete, hat sie die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011170132.X02

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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