RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2017/05/0294

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002
AWG 2002 §79 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0021 B 27. Februar 2018 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und -behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Hinweis VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L08

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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