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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AbfallbehandlungspflichtenV 2005 §4 Abs4Rechtssatz
Durch die dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Lagerung von Abfällen wird nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die Übertretungen stellen daher keine Dauerdelikte, sondern Begehungsdelikte dar (Hinweis VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129). Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (Hinweis VwGH 18.3.2004, 2003/05/0183, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L06Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020