RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2017/05/0294

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallbehandlungspflichtenV 2005 §4 Abs4
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Durch die dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Lagerung von Abfällen wird nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die Übertretungen stellen daher keine Dauerdelikte, sondern Begehungsdelikte dar (Hinweis VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129). Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (Hinweis VwGH 18.3.2004, 2003/05/0183, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L06

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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