Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs2 Z1Rechtssatz
Das VwG hat den Tatvorwurf dem Tatbestand der Z 1 des § 15 Abs. 2 AWG 2002 konkret zugeordnet, spruchgemäß aber nicht angelastet, dass durch die Vermischung abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert worden wären. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich sohin nicht die Anlastung des vollständigen Tatbestandes des § 15 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 und folglich auch nicht hinreichend eindeutig, dass die Vermischung unzulässig gewesen wäre. Ein Spruch, der nicht alle Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift enthält und damit nicht mit allen diesen übereinstimmt, ist inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 9.11.1990, 90/18/0180, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L03Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020