RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2017/05/0294

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 Anh2 Teil1 R12
AWG 2002 Anh2 Teil2 D13
AWG 2002 §15 Abs2
AWG 2002 §15 Abs2 Z1
AWG 2002 §15 Abs2 Z2
AWG 2002 §15 Abs2 Z3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1

Rechtssatz

Schon weil das Vermischungs- und Vermengungsverbot kein absolutes ist, sondern nur unter den alternativen Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 15 Abs. 2 AWG 2002 greift, stellt der Grund, aus welchem sich die Unzulässigkeit der Vermischung oder Vermengung des Abfalls ergibt, ein wesentliches Tatbestandselement des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AWG 2002 dar. Dass das Vermengen oder Vermischen von Abfällen nicht generell unzulässig ist, zeigen auch § 15 Abs. 2 zweiter und dritter Satz AWG 2002 und Anhang 2 Teil 1 R 12 und Teil 2 D 13 zum AWG 2002, wonach diese Vorgänge als Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren eingestuft werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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