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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 Anh2 Teil1 R12Rechtssatz
Schon weil das Vermischungs- und Vermengungsverbot kein absolutes ist, sondern nur unter den alternativen Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 15 Abs. 2 AWG 2002 greift, stellt der Grund, aus welchem sich die Unzulässigkeit der Vermischung oder Vermengung des Abfalls ergibt, ein wesentliches Tatbestandselement des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AWG 2002 dar. Dass das Vermengen oder Vermischen von Abfällen nicht generell unzulässig ist, zeigen auch § 15 Abs. 2 zweiter und dritter Satz AWG 2002 und Anhang 2 Teil 1 R 12 und Teil 2 D 13 zum AWG 2002, wonach diese Vorgänge als Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren eingestuft werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020