TE Vwgh Beschluss 1997/11/6 97/20/0457

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Krems, vertreten durch Dr. Hagen Gesselbauer, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 54/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 1996, Zl. 4.192.967/3-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. April 1996 wurde gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 festgestellt, daß der Beschwerdeführer, der im Jahr 1983 als Flüchtling anerkannt worden war, "keinen Anspruch mehr auf Asylgewährung habe, da er (aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung) eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute". Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 1996 zugestellt und von diesem persönlich übernommen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 16. Juni 1996 Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Als Begründung wurde der Umstand herangezogen, daß der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung der 3. Mai 1996 gewesen und die Berufung vom 16. Juni 1996 daher wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 4794/96, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Darstellung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG in der ergänzten Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, hat folgenden Wortlaut:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht verletzt, da die belangte Behörde ohne Vorliegen von gewichtigen Gründen sich auf Abs. 2 des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention stützt.

Im Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichten sich die Vertragstaaten, keinen Flüchtling in ein Gebiet auszuweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen Ansichten bedroht wäre. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 ist nur dann heranzuziehen, wenn die zwangsweise Außerlandesschaffung eines Fremden notwendig und dies nicht zum Zweck dieser Maßnahme außer Verhältnis steht.

Ich büße meine Freiheitsstrafe ab, bin besserungswillig und besserungsfähig. Mich wegen meiner in Österreich begangenen Straftaten zusätzlich noch der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe auszusetzen, die aus unsachlichen Gründen vom islamischen Gericht über mich verhängt wurde, läßt jede Verhältnismäßigkeit vermissen."

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0359 und vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0426 bis 0431).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keineswegs festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 AsylG 1991 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention das Asyl verloren hat oder - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - er nunmehr in seinen Heimatstaat "ausgewiesen" wird, vielmehr wurde seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als verpätet zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden. Ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde fehlt aber zur Gänze.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200457.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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