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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der auch im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2015/15/0023, nicht abgegangen wurde, sind Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn die Berichtigung für die abgelaufenen Jahre etwa wegen der Rechtskraft der Veranlagungsbescheide oder wegen eingetretener Bemessungsverjährung keine Änderung der Abgabenvorschreibung zur Folge hat (vgl. VwGH 31.5.2011, 2007/15/0015, VwSlg 8645 F/2011; 24.11.2011, 2009/15/0115, VwSlg 8684 F/2011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150040.L00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020