TE Vwgh Beschluss 2020/7/2 Ra 2020/11/0041

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §24 Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren am 1969, vertreten durch Mag. Michael Imre, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 13, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. März 2020, Zl. LVwG-AV-74/002-2020, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Krems/Donau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und zu diesem Zweck einen gegenteiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Juni 2020, Zl. LVwG-AV-74/006-2020, abgeändert und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 10 Monaten (gerechnet ab der Zustellung eines entsprechenden Mandatsbescheides am 16. August 2019) im Grunde des § 24 Abs. 1 Z 1 FSG entzogen.

2        Außerdem wurde dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung aufgetragen und angeordnet, dass er (vor der „Ausfolgung der Lenkberechtigung“; gemeint: des Führerscheins) der belangten Behörde ein positives amtsärztliches Gutachten vorzulegen habe und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müsse.

3        Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4        Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht vorgelegte, mit dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbundene außerordentliche Revision, zu welcher das Verwaltungsgericht anmerkte, dass es über den Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bereits abweisend entschieden habe.

5        Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 begehrte der Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 3 VwGG, der Verwaltungsgerichtshof wolle die letztgenannte, mit 17. Juni 2020 datierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufheben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

6        Über Aufforderung legte das Verwaltungsgericht am 2. Juli 2020 seinen Beschluss vom 17. Juni 2020, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung (mit der Begründung entgegen stehender zwingender öffentlicher Interessen) nicht stattgegeben worden war, dem Verwaltungsgerichtshof vor.

7        Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 17. Juni 2020 aus folgendem Grund nicht (§ 30 Abs. 3 VwGG):

8        Das angefochtene Erkenntnis beruht auf der Tatsachenfeststellung, dass der Revisionswerber ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (1,7 Promille) gelenkt habe. Wäre diese Feststellung der gegenständlichen Provisorialentscheidung zugrunde zu legen (was regelmäßig erfolgt, solange sich insbesondere keine offenkundigen Verfahrensfehler zeigen; vgl. aus vielen VwGH 14.4.2014, Ra 2014/04/0004), so stünden der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung im gegenständlichen Fall tatsächlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.

9        Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht trotz der vom Revisionswerber bestrittenen Alkoholisierung die Auffassung vertreten hat, es müsse keine Verhandlung durchführen, zumal es gegenständlich „ausschließlich um Rechtsfragen“ gehe.

10       Angesichts dessen stellen die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. die angeordneten begleitenden Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG für den Revisionswerber dar, sodass dem Antrag in Anwendung des Abs. 3 leg. cit. stattzugeben war.

Wien, am 2. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110041.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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