RS Vwgh 2020/7/13 Ra 2020/04/0087

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79 Abs1
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 - Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage in der zuletzt genehmigten Form nunmehr die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind und von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Betrieb in der bisher genehmigten Form auszugehen ist. Mit der im angefochtenen Erkenntnis bestimmten Beschränkung der Betriebszeit des Gastgartens soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingender öffentlicher Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. VwGH 8.3.2016, Ra 2015/04/0104, Rn. 6, mwN).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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