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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 - Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage in der zuletzt genehmigten Form nunmehr die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind und von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Betrieb in der bisher genehmigten Form auszugehen ist. Mit der im angefochtenen Erkenntnis bestimmten Beschränkung der Betriebszeit des Gastgartens soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingender öffentlicher Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. VwGH 8.3.2016, Ra 2015/04/0104, Rn. 6, mwN).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020