RS Vwgh 2020/7/16 Ra 2020/21/0183

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend eine ersatzlose Behebung von Rückkehrentscheidungen und befristerer Einreiseverbote sind die Umstände der Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung und dass die Fremden nicht über die erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt verfügten, deshalb wesentlich relativiert, weil die Fremden unwidersprochen ins Treffen geführt haben, ihrer Ausreisepflicht allein deshalb nicht nachgekommen zu sein, um Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht zu Unrecht vorgenommenen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Begleitaussprüchen zu ergreifen. Das sei lediglich mangels Ausfertigung des in dieser Angelegenheit verkündeten Erkenntnisses des VwG bislang unterblieben. Vor diesem Hintergrund tritt nicht nur die (vorläufige) Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung, sondern auch der Aspekt der Mittellosigkeit in den Hintergrund, was ganz besonders - aber nicht nur - für die minderjährigen Fremden gilt. Darauf gestützt kann mithin fallbezogen keine ein Einreiseverbot tragende Gefährdungsprognose gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210183.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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