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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Im Verfahren betreffend eine ersatzlose Behebung von Rückkehrentscheidungen und befristerer Einreiseverbote sind die Umstände der Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung und dass die Fremden nicht über die erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt verfügten, deshalb wesentlich relativiert, weil die Fremden unwidersprochen ins Treffen geführt haben, ihrer Ausreisepflicht allein deshalb nicht nachgekommen zu sein, um Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht zu Unrecht vorgenommenen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Begleitaussprüchen zu ergreifen. Das sei lediglich mangels Ausfertigung des in dieser Angelegenheit verkündeten Erkenntnisses des VwG bislang unterblieben. Vor diesem Hintergrund tritt nicht nur die (vorläufige) Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung, sondern auch der Aspekt der Mittellosigkeit in den Hintergrund, was ganz besonders - aber nicht nur - für die minderjährigen Fremden gilt. Darauf gestützt kann mithin fallbezogen keine ein Einreiseverbot tragende Gefährdungsprognose gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210183.L01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020