TE Vwgh Beschluss 2020/7/22 Ra 2020/14/0172

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der A, geboren 1978, und 2. der S, geboren 2017, beide vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, als bestellter Verfahrenshelfer, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 11. März 2020, 1. W103 2160752-3/2E und 2. W103 2160753-3/2E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und den revisionswerbenden Parteien aufgetragen, gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Unter einem gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

2        Die Revision des minderjährigen Sohnes der revisionswerbenden Partei zu Ra 2020/14/0172 ist zu Ra 2020/14/0175 am Verwaltungsgerichtshof protokolliert. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2020 wurde dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung in die Russische Föderation ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

5        Den Anträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 22. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140172.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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