RS Vwgh 2020/8/6 So 2020/05/0001

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §41

Rechtssatz

In der gegenständlichen Eingabe macht der Einschreiter nähere Ausführungen zu über ihn verhängten Zwangsstrafen und eine ebensolche Verwaltungsstrafe und ersucht, diesbezüglich "eine aufschiebende Wirkung ... auszusprechen". Eine aufschiebende Wirkung kann der VwGH nur einer Revision zuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG). Eine solche liegt hier nicht vor. Auch im Übrigen kommt eine aufschiebende Wirkung allenfalls nur bei einem ergriffenen Rechtsmittel in Frage (vgl. z.B. § 13 und § 41 VwGVG 2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020050001.X01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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