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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
In der gegenständlichen Eingabe macht der Einschreiter nähere Ausführungen zu über ihn verhängten Zwangsstrafen und eine ebensolche Verwaltungsstrafe und ersucht, diesbezüglich "eine aufschiebende Wirkung ... auszusprechen". Eine aufschiebende Wirkung kann der VwGH nur einer Revision zuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG). Eine solche liegt hier nicht vor. Auch im Übrigen kommt eine aufschiebende Wirkung allenfalls nur bei einem ergriffenen Rechtsmittel in Frage (vgl. z.B. § 13 und § 41 VwGVG 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020050001.X01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020