RS Vwgh 2020/8/17 Ra 2019/12/0084

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sein wird, liegt beim VwG. Ein weiteres Gutachten wird das VwG jedenfalls dann einzuholen haben, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120084.L04

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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