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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des 1966 geborenen CA in Linz, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Mag. Wilhelm Bergthaler in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995, Zl. 114.575/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer (ein Staatsangehöriger aus Ghana) habe am 11. Februar 1992 einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich durch Bescheid des Bundesministers für Inneres negativ entschieden worden sei. Infolge Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei der negative Asylbescheid behoben worden und das Berufungsverfahren wieder offen. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG benötige er daher keine Bewilligung nach dem AufG, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz geregelt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Übereinstimmend gehen Behörde und Beschwerdeführer davon aus, daß dieser aufgrund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise Anfang des Jahres 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, wie die vorliegende, welche bereits unter der Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, sind nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).
Der diese Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers beendende rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1992 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, behoben; im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, da noch keine (neuerliche) Entscheidung über die Berufung im Asylverfahren erfolgt war. Aufgrund dieser vorläufigen Aufenthaltsberechtigung war der Beschwerdeführer zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.
§ 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) lautet:
"(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."
Der Beschwerdeführer zählt zu den Personen, die aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren. Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war daher nicht zu erteilen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995 sowie die Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535 = ZfVB 1997/2/663, und vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).
Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, daß die Aufenthaltsbewilligung Grundlage weiterer Berechtigungen sei; so dürfe z.B. die Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt sei. Zwar müßte diese Vorschrift auch denjenigen, der eine bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung habe, "zu einer Beschäftigungsbewilligung berechtigen", doch sei "diese ausgedehnte Auslegung positiv-rechtlich nicht eindeutig gedeckt, sodaß es in der Praxis zu einem Ausschluß von Ausländern auf dem österreichischen Arbeitsmarkt kommen" könne.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG stellt auf die Berechtigung zum Aufenthalt nach dem AufG schlechthin ab, ohne nach dem Rechtsgrund und der Rechtsform dieser Berechtigung zu unterscheiden. Dies bedeutet in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz, daß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG im Bewilligungsverfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch in dem Fall als "erfüllt" anzusehen ist, in dem der Ausländer keiner Bewilligung nach § 1 Abs. 3 AufG bedarf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0328, sowie vom 22. Mai 1997, Zl. 95/09/0192). Die vom Beschwerdeführer befürchtete Schlechterstellung für den Fall der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG kann daher nicht erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190731.X00Im RIS seit
02.05.2001