RS Vwgh 2020/8/17 Ra 2019/12/0084

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
DPL NÖ 1972 §76 Abs10
DPL NÖ 1972 §76 Abs9 Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit iSd § 76 Abs. 9 Z 3 iVm Abs. 10 NÖ DPL 1972 handelt es sich um eine Rechtsfrage; die Behörde hat auf Grundlage entsprechender Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Leidenszustand im Hinblick auf die abstrakte Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsprozess vorzunehmen (vgl. VwGH 15.10.2003, 2001/12/0236). Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. VwGH 20.2.2002, 2000/12/0058, und 26.6.2002, 2000/12/0079). Dabei sind auch die zu erwartenden Krankenstände erheblich.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120084.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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