RS Vwgh 2020/8/20 Ra 2020/21/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §54 Abs2
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §54 Abs5 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0293
Ra 2020/21/0294

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des zeitlichen Elements in § 54 Abs. 5 Z 2 NAG 2005 geregelt ist; demnach bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 54 Abs. 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210292.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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