Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des zeitlichen Elements in § 54 Abs. 5 Z 2 NAG 2005 geregelt ist; demnach bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 54 Abs. 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210292.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020