RS Vwgh 2020/8/20 Ra 2020/05/0158

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0159

Rechtssatz

Ob in einem konkreten Fall ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen ist oder ein solcher unterbleiben kann, weil die Partei den Mangel des Anbringens erkennbar bewusst herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 6.12.2019, Ra 2017/05/0214, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050158.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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