Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Ob in einem konkreten Fall ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen ist oder ein solcher unterbleiben kann, weil die Partei den Mangel des Anbringens erkennbar bewusst herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 6.12.2019, Ra 2017/05/0214, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050158.L01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020