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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0218 E 29. November 2011 RS 1 (hier ohne den 2. Satz)Stammrechtssatz
Der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke kann im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur die Gefährdung seiner Existenz geltend machen, also vorbringen, dass die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte jener öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt, bzw. dass die Zahl der von ihren bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen wird. Die Existenzgefährdung einer öffentlichen Apotheke zufolge Errichtung der beantragten Apotheke kann aber nur vom Inhaber der betreffenden Apotheke geltend gemacht werden. Auf ein eine andere als die eigene Apotheke betreffendes Vorbringen ist hingegen nicht einzugehen (vgl. E 28. Jänner 2008, 2006/10/0160).
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100016.J01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020