RS Vwgh 2020/8/24 Ra 2019/05/0229

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Soweit die Revision geltend macht, dass Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage kämen, weil das VwG damit seine Entscheidungskompetenz überschritte, ist dem der eindeutige Wortlaut des § 13 Abs. 8 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG 2014 entgegenzuhalten: Auf Grund dessen kann auch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht dahingehend eingeschränkt sein, dass in jedem Fall ausschließlich nur das Gegenstand der Entscheidung des VwG sein kann, was im ursprünglichen Einreichplan dargestellt war, und eine Änderung im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG unzulässig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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