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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
Soweit die Revision geltend macht, dass Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage kämen, weil das VwG damit seine Entscheidungskompetenz überschritte, ist dem der eindeutige Wortlaut des § 13 Abs. 8 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG 2014 entgegenzuhalten: Auf Grund dessen kann auch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht dahingehend eingeschränkt sein, dass in jedem Fall ausschließlich nur das Gegenstand der Entscheidung des VwG sein kann, was im ursprünglichen Einreichplan dargestellt war, und eine Änderung im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG unzulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020