RS Vwgh 2020/8/24 Ra 2019/05/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Es geht nicht darum, wie Projektmodifikationen formell dargestellt werden. Insbesondere wird die Sache ihrem Wesen nach nicht dadurch geändert, dass die Projektmodifikationen in neuen Bauplänen dargestellt werden und nicht in den ursprünglichen Einreichplänen durch Änderungen dieser Pläne. Dass die ursprünglichen Einreichpläne von der Verwaltungsbehörde genehmigt wurden, verschlägt nichts, zumal die Änderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann, also auch noch vor dem VwG, und zumal es hinsichtlich des Wesens der Sache keinen Unterschied machen kann, ob sich die Entscheidung des VwG nunmehr auf geänderte ursprüngliche Einreichpläne oder auf neue Einreichpläne, die das Projekt entsprechend geändert darstellen, bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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