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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Rechtssatz
Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050231.L04Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020