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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §35Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0146 B 26. August 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob für die vom vorliegenden Abbruchauftrag erfassten Gebäude ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050148.L01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020