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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des 1976 geborenen KK in Graz, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1997, Zl. 122.430/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Mai 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.
Aus der Begründung geht hervor, daß der Beschwerdeführer, ein Asylwerber aus der Türkei, am 24. Jänner 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe. Dieser Antrag sei von der Behörde erster Instanz abgewiesen (richtig: zurückgewiesen) worden. Nach der Aktenlage sei das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung im Inland unterzeichnet und durch einen Vertreter des Beschwerdeführers, nämlich durch seine Ehegattin, bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingereicht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Dies sei auch durch die Unterschrift auf dem Antragsformular, auf dem als Aufenthaltsort Graz angegeben sei, beurkundet worden. Der Antragsteller habe sich somit zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Weiters sei der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolzeidirektion Graz vom 27. Juni 1996 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Ein Aufenthaltsrecht, an welches die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung nach dem AufG zeitlich anschließen würde, sei dem Beschwerdeführer nie zugekommen, sodaß die Antragstellung vom Inland aus unzulässig sei.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG lautet:
"§ 1. ...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."
§ 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat folgenden Wortlaut:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ... Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
§ 13 Abs. 1 und 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 lauten:
"§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der gegenständliche Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von seiner Ehegattin in der österreichischen Botschaft in Laibach eingereicht wurde und er sich zu diesem Zeitpunkt und auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhielt. Ebenso bleibt in der Beschwerde unbestritten, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. Juni 1996 (rechtskräftig seit 29. März 1997) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, daß sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 1996 rechtskräftig abgewiesen wurde. Diesbezüglich bringt er in der Beschwerde vor, das Asylverfahren sei nunmehr nach Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 96/20/0651 anhängig.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1996, Zl. AW 96/20/0481, also noch vor Antragstellung im gegenständlichen Verfahren, wurde der Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Allerdings ist für den vorliegenden Beschwerdefall daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Asylverfahren im Zeitpunkt seiner Antragstellung eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zugekommen, für die - wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergibt - eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage käme (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403). Gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Satz AufG kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer den Antrag vom Ausland aus vor einer (weiteren) Einreise nach Österreich stellen hätte müssen.
Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, § 6 Abs. 2 erster Satz AufG sei für ihn nicht anwendbar, da er nicht ins Ausland reisen könne, um dort seinen Aufenthalt zu nehmen und bis zur Entscheidung zuzuwarten. Diesfalls müsse er für die Aufenthaltskosten aufkommen; er könne als Asylwerber gar nicht ins Ausland reisen. Die belangte Behörde hätte auch in Anbetracht seiner Eheschließung bei richtiger Würdigung seiner Angaben zur Feststellung gelangen müssen, daß der Beschwerdeführer den Antrag selbst unterfertigt habe und dieser Antrag anschließend durch seine Ehegattin vom Ausland her eingereicht worden sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch den Inhalt des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, eine Antragstellung durch einen Vertreter im Ausland, während er sich im Inland aufhalte, sei zulässig, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde zutreffend auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Zeitpunkt der durch einen Vertreter im Ausland erfolgten Antragstellung abstellte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Mit der Einreise nach Österreich im Sinne des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/0843). Die Antragstellung vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zl. 95/18/1066, vom 7. März 1997, Zl. 97/19/0164 bis 0168, und vom 12. September 1997, Zl. 95/19/0466).
Der Beschwerdeführer rügt weiters die Unrichtigkeit der Antragsformulare, die ausdrücklich eine Antragstellung entweder durch den Aufenthaltswerber selbst oder durch einen Vertreter oder im Postweg vorsehen; eine Antragstellung durch einen Vertreter führe aber zur Abweisung des Antrages. Der Antrag des Beschwerdeführers - so ist darauf zu entgegnen - widersprach den Anforderungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG aber nicht deshalb, weil er sich eines Vertreters bei der Antragstellung bediente, sondern wegen seines in dieser Zeit unbestrittenen Aufenthaltes im Inland. Befindet sich der Fremde, so wie dies § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. vorschreibt, im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland, steht es ihm frei, die Antragstellung persönlich, durch einen Vertreter oder im Postweg durchzuführen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens kann der belangten Behörde somit nicht der Vorwurf gemacht werden, dem § 6 Abs. 2 AufG einen unrichtigen Inhalt beigemessen zu haben.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine durch seine Eheschließung und Familiengemeinschaft mit seiner Gattin begründeten persönlichen und familiären Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 bereits auf die privaten (und familiären) Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK: Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, sowohl abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dieser Grundsatz kommt auch bei Fremden zum Tragen, die - wie der Beschwerdeführer von sich behauptet - ihren Asylantrag nicht in der Absicht gestellt haben, damit Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, im Ergebnis durchbrochen wäre. Eine Einschränkung eines gedachten durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund der ihm drohenden Verfolgung nicht in seine Heimat zurückkehren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus jedem Staat außerhalb Österreichs gestellt werden, sodaß der Beschwerdeführer hiezu nicht in seine Heimt zurückkehren müßte, andererseits ist das Vorliegen solcher lebensbedrohlicher Umstände im Heimatland des Beschwerdeführers nicht in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern im Verfahren betreffend die Asylgewährung geltend zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1996, Zl. 96/19/2261, und vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0448). Wird dem Beschwerdeführer Asyl gewährt, so umfaßt dieses gemäß § 1 Z. 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet; verliert der Beschwerdeführer das ihm gewährte Asyl in weiterer Folge, so steht ihm gemäß § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG die Antragstellung vom Inland aus offen. Sollte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in seinem Heimatstaat aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgen, käme allenfalls die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 AsylG bzw. der Abschiebungsaufschub des § 36 Abs. 2 FrG in Betracht.
Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß der erstinstanzliche Bescheid seinen Antrag zurückgewiesen habe, die belangte Behörde jedoch von einer Abweisung spreche, so liegt in dieser unkorrekten Bezeichnung der Art der erstinstanzlichen Entscheidung (im angefochtenen Bescheid) keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Auch die von der Behörde erster Instanz vorgenommene, durch die Abweisung der Berufung von der Behörde zweiter Instanz bestätigte "Zurückweisung" des Antrages (wegen Inlandsantragstellung), führt zu keiner Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich zwar bei dem in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Erfordernis um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895, und vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/1109, 1111). Die "Zurückweisung" des Bewilligungsantrages durch die Erstbehörde ist daher verfehlt. Aus dem Gesamtinhalt dieses Bescheides ist allerdings der Charakter der erstinstanzlichen Entscheidung als Sacherledigung abzuleiten. Läßt die Bescheidbegründung erkennen, daß die Bewilligung nach dem AufG versagt werde, weil die materiell-rechtliche Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Fall AufG nicht erfüllt worden sei, handelt es sich bei der spruchmäßigen "Zurückweisung" eines solchen Antrages um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, mit dem Ergebnis, daß tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer "Abweisung" des Antrages des Fremden vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/18/0525, vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0901, und vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/1109, 1111). Durch die Abweisung der Berufung hat auch die belangte Behörde eine abweisliche Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers getroffen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997191466.X00Im RIS seit
02.05.2001