RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2020/21/0310

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Rechtssatz

Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0001). Es ist nicht Sache der Behörde (des VwG), amtswegig darüber hinausgehende tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0385).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210310.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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