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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0001). Es ist nicht Sache der Behörde (des VwG), amtswegig darüber hinausgehende tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0385).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210310.L01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020