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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210284.L01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020