RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2020/21/0269

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5

Rechtssatz

Die Revision ist - im Hinblick auf den aktenkundigen, iSd. § 29 Abs. 4 iVm. Abs. 5 VwGVG 2014 fristgerecht gestellten Antrag - nicht gemäß § 25a Abs. 4a VwGG (absolut) unzulässig. Sie ist aber - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des VwG - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil das VwG nicht rechtskonform vorgegangen ist; die Revision ist daher auch berechtigt. § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 eröffnet - außer bei einem (hier nicht erklärten) Verzicht der Parteien auf eine Revision beim VwGH und auf eine Beschwerde beim VfGH - nur für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung eine (vollständige) Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird, die Möglichkeit, das Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen. Davon hätte das VwG somit im vorliegenden Fall im Hinblick auf den, vom VwG offenbar irrtümlich außer Acht gelassenen Antrag auf Herstellung einer "ungekürzten" Entscheidungsausfertigung nicht Gebrauch machen dürfen. Dieser Irrtum führt zu einem relevanten Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/22/0035; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210269.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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