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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0054 E 24. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Nachbarn können durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Sie haben aber im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiell-rechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren von Relevanz waren und nunmehr ihre Nachbarrechte betreffen (Hinweis E vom 15. Februar 2011, 2009/05/0217, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050032.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020