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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe NiederösterreichNorm
AWG NÖ 1992 §11 Abs6aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/05/0014 B 29. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine bestimmte Anlage ein Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 ist, ist eine solche des Einzelfalles. Sie ist stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN; VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050021.J01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020