RS Vwgh 2020/8/31 Ra 2020/15/0022

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §167 Abs2
BAO §183 Abs4

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, der Partei das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und diese zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 15 f, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150022.L03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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