RS Vwgh 2020/8/31 Ra 2020/05/0162

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §48
BauO NÖ 2014 §48
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0163

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH zu § 48 NÖ BauO 1996 (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 48 NÖ BauO 2014 - vgl. dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn die in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfene Frage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt wurde, VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027, mwN) kommt es nicht auf die Änderung der (§ 48 NÖ BauO eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauvorhaben bzw. der Benützung des geplanten Bauwerkes Immissionen nur in bestimmtem Maße hervorgerufen werden dürfen (VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006; 10.9.2008, 2007/05/0107; 10.9.2008, 2007/05/0181; 16.12.2008, 2007/05/0054; 23.8.2012, 2011/05/0083; 23.8.2012, 2012/05/0025; dem zuerst genannten Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem von sachverständiger Seite von einer Verringerung der Immissionen ausgegangen wurde; im zuletzt genannten Erkenntnis hat der VwGH betont, dass eine Gegenüberstellung der Immissionen auf Grund des Altbestandes und des geplanten Bauvorhabens nicht ausreichend ist). Das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen, wonach es vorliegend zu einer Verbesserung der Lärmsituation komme und das Bauvorhaben daher zulässig sein müsse, geht im Hinblick darauf, dass es unbestritten ist, dass die Grenzwerte auch nach der Realisierung des Bauvorhabens überschritten würden, somit ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050162.L01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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