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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 1996 §48Beachte
Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH zu § 48 NÖ BauO 1996 (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 48 NÖ BauO 2014 - vgl. dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn die in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfene Frage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt wurde, VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027, mwN) kommt es nicht auf die Änderung der (§ 48 NÖ BauO eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauvorhaben bzw. der Benützung des geplanten Bauwerkes Immissionen nur in bestimmtem Maße hervorgerufen werden dürfen (VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006; 10.9.2008, 2007/05/0107; 10.9.2008, 2007/05/0181; 16.12.2008, 2007/05/0054; 23.8.2012, 2011/05/0083; 23.8.2012, 2012/05/0025; dem zuerst genannten Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem von sachverständiger Seite von einer Verringerung der Immissionen ausgegangen wurde; im zuletzt genannten Erkenntnis hat der VwGH betont, dass eine Gegenüberstellung der Immissionen auf Grund des Altbestandes und des geplanten Bauvorhabens nicht ausreichend ist). Das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen, wonach es vorliegend zu einer Verbesserung der Lärmsituation komme und das Bauvorhaben daher zulässig sein müsse, geht im Hinblick darauf, dass es unbestritten ist, dass die Grenzwerte auch nach der Realisierung des Bauvorhabens überschritten würden, somit ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050162.L01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020