RS Vwgh 2020/8/31 Ra 2020/05/0160

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §37 Abs1 Z7
VStG §5 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0161 B 31.08.2020

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 7 iVm § 34 Abs. 2 NÖ BauO 2014 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne zu § 23 Abs. 1 Z 24 iVm § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 VwGH 30.1.2020, Ra 2019/06/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050160.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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