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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §34 Abs2Beachte
Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 7 iVm § 34 Abs. 2 NÖ BauO 2014 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne zu § 23 Abs. 1 Z 24 iVm § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 VwGH 30.1.2020, Ra 2019/06/0013, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050160.L01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020