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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art13Rechtssatz
Im Revisionsverfahren ist eine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung feststellende Entscheidung nicht vorgesehen. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im VwGG vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den Verwaltungsgerichtshof. Art. 13 EMRK steht dem nicht generell entgegen. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (vgl. VwGH 15.9.2011, 2006/04/0108; 29.9.2009, 2008/21/0646).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150164.L01Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020