TE Vwgh Beschluss 2020/9/7 Ra 2020/01/0244

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §38a
SPG 1991 §88 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des G A in H, vertreten durch Mag. Ing. Peter Huber, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Molnarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2020, Zl. 405-12/46/1/16-2020, betreffend Betretungsverbot gemäß § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Betretungsverbots nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und die Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG wegen behaupteter Unterlassung der Überprüfung des Betretungsverbots gemäß § 38a Abs. 7 SPG als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die unterlassene Einvernahme der Tochter des Revisionswerbers ohne die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels fallbezogen, wie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof für die hinreichende Darlegung von behaupteten Verfahrensmängeln vorausgesetzt (vgl. etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0457, Rn. 14, mwN), aufzuzeigen. Der Revisionswerber beantragte die Einvernahme seiner Tochter lediglich allgemein zum Bestehen einer Wohnmöglichkeit in deren Wohnung zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbots. Der einzige sachverhaltsbezogene Hinweis, aus der Einvernahme der Polizeibeamtin habe sich ergeben, dass die Ehegattin des Revisionswerbers (Gefährdete) ihr gegenüber angegeben habe, vorübergehend in die Wohnung der Tochter zu ziehen, reicht bereits deshalb nicht für eine hinreichende Relevanzdarstellung.

6        Die Revision macht zur Zulässigkeit weiter fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Betretungsverbots in Bezug auf die Ehewohnung, wenn die gefährdete Ehegattin von sich aus die Ehewohnung verlassen und mit deren Zustimmung bei der gemeinsamen Tochter habe wohnen wollen, insbesondere in Bezug auf den Hinweis des Revisionswerbers auf sein in der Ehewohnung befindliches, zur Berufsausübung benötigtes Büro, geltend. Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil sich die Revision damit vom festgestellten Sachverhalt über die Klärung der Wohnsituation des Revisionswerbers und seiner Ehegattin durch die einschreitenden Polizeibeamten mit der gemeinsamen Tochter entfernt (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0037, Rn. 9, mwN).

7        Wenn in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe „die Verhältnismäßigkeit des verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes bei einer Gesamtbetrachtung krass im Sinne der Zulässigkeit falsch beurteilt bzw. gar nicht geprüft“, und dabei „zu Näherem ... auf den nächsten Punkt der Rechtswidrigkeit“ verwiesen wird, vermag ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/01/0325, Rn. 10, mwN).

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010244.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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