TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/22/0090

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Z H K A in L, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2020, LVwG-750803/2/MB/MaH/NF, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Dezember 2019, wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3        Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe in dem für das gegenständliche Verfahren relevanten Beurteilungszeitraum von 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht. Zum Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde, wonach ihn kein Verschulden daran treffe, dass er aufgrund seiner erst am 29. November 2018 erfolgten Einreise nach Österreich nicht umgehend eine Registrierung für sein Cross-Border-Studium in Budweis bis 30. November 2018 für den Beginn seines Studiums habe vornehmen können, führte das Verwaltungsgericht aus, dass dies im Einflussbereich des Revisionswerbers gelegen und nicht als ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG zu verwerten sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, es sei unstrittig, dass der Revisionswerber die maßgeblichen Fristen zur Anmeldung um einen Tag versäumt habe. Dies stelle jedoch ein unanwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG dar, zumal er die ersten beiden Semester an der Universität in Budweis hätte studieren müssen und das Studium dort nur im Wintersemester beginne. Noch dazu habe der Revisionswerber für Tschechien keine Einreiseerlaubnis gehabt.

9        Dazu ist auszuführen, dass gemäß dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt das vom Revisionswerber in Aussicht genommene Bachelorstudium Bioinformatics an der Johannes Keppler Universität Linz gemeinsam mit der südböhmischen Universität Budweis als englischsprachiges Cross-Border-Studium durchgeführt wird. Das erste Studienjahr ist in Budweis, das zweite Studienjahr in Linz zu absolvieren.

10       Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene, einzelfallbezogene Beurteilung, wonach dem Revisionswerber vorzuhalten sei, dass er sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hätte, sein von ihm angestrebtes Studium in Budweis fristgerecht beginnen zu können, sowie dass keine Gründe vorlägen, die gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar wären, nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde.

11       Inwiefern der Sachverhalt entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend feststeht, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf, sodass auch die Rüge des Revisionswerbers, wonach das Verwaltungsgericht keine Verhandlung durchgeführt habe, nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden kann. Weiters legt der Revisionswerber mit dem Vorbringen betreffend seine Lebensgemeinschaft mit einer Frau, die aufgrund eines „Studentenvisums“ in Linz studiere, keine Unverhältnismäßigkeit im Sinn des Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 dar (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220090.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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