Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §4aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2020, W240 2231182-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Für den im Dezember 2019 im Bundesgebiet geborenen Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Somalia, wurde von seiner ebenfalls aus Somalia stammenden Mutter am 9. Dezember 2019 ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2020 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem sprach die Behörde aus, dass sich der Revisionswerber nach Italien zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass „demzufolge “ seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Juni 2020 - ebenso wie jene der Mutter, deren Antrag auf internationalen Schutz gleichfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen worden war - als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (vgl. VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023, mwN).
8 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2020/14/0176, mwN).
9 Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005. Es stellte (unter anderem) fest, dass dem Revisionswerber in Italien derselbe Schutz wie seiner Mutter, der dort „internationaler Schutz zuerkannt“ und infolgedessen eine bis 13. Juni 2023 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, zukomme. Diese Feststellung stützte das Bundesverwaltungsgericht auf das Ergebnis der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der in Italien für den Vollzug der Dublin III-Verordnung zuständigen Behörde geführten Korrespondenz; im Besonderen auf den Inhalt der Schreiben der italienischen Behörde vom 9. Oktober 2019 und vom 11. Februar 2020. Daraus ergebe sich, dass - so das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung wörtlich - „den Beschwerdeführern“ - gemeint: dem Revisionswerber und seiner Mutter - „in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde“.
10 Diese Feststellungen und die darauf Bezug nehmenden beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts werden in der Revision nicht bekämpft. Wenn der Revisionswerber bei seinen rechtlichen Überlegungen zur Begründung für die Zulässigkeit der Revision dann allerdings ausdrücklich als Prämisse voraussetzt, dass der Revisionswerber bloß einen Anspruch darauf habe, dass auch ihm in Italien Asyl zuerkannt werde, weil dort seiner Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, geht er nicht von den oben angeführten Feststellungen aus. Schon deshalb wird mit dem auf der eigenen Prämisse aufbauenden weiteren Vorbringen keine auf den gegenständlichen Fall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140381.L00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020