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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der 1965 geborenen MN in W, vertreten durch Dr. Günter Medweschek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8. Mai-Straße 47, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1996, Zl. 102.310/12-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 11. Juli 1995 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin stattgegeben und diese sei somit weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes berechtigt. Daher finde die Regelung des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG Anwendung und sei eine positive Erledigung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die angeführten Normen ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Übereinstimmend gehen Behörde und Beschwerdeführerin davon aus, daß diese aufgrund ihres fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach ihrer Einreise Anfang des Jahres 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, wie die vorliegende, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, sind nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).
Der diese Aufenthaltsberechtigung beendende rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1994 wurde von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, welchem mit hg. Beschluß vom 11. Juli 1995, Zl. AW 95/01/0121 stattgegeben wurde. Die Stattgebung dieses Antrages ist mit der Wirkung verbunden, daß der Antragstellerin die Rechtsstellung zukommt, die sie als Asylwerberin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte; sie war somit aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die als solche aufgrund des Asylgesetzes 1991 anzusehen ist, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.
§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG lautet:
"(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."
§ 13 Abs. 1 und 2 AufG bestimmt:
"§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
Die Beschwerdeführerin zählt zu den Personen, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren. Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war daher nicht zu erteilen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995 sowie die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535 = ZfVB 1997/2/663, und vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Möglichkeit einer Antragstellung im Inland mehr habe, wenn die Beschwerde im Asylverfahren abgewiesen würde, und es daher zulässig sein müsse, den Antrag schon jetzt zu stellen, sind nicht zielführend. Eine Möglichkeit zur Antragstellung im Inland bestand für die Beschwerdeführerin schon beim vorliegenden Antrag nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet § 13 Abs. 1 AufG aus dem Grunde des Abs. 2 auf die Beschwerdeführerin als eine gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufenthaltsberechtigte Fremde keine Anwendung. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kam demnach nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Auch der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag vom 21. Dezember 1994 wäre daher vom Ausland aus zu stellen gewesen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1997, Zl. 97/19/0729, und vom 13. Juni 1997, Zl. 97/19/0855).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190972.X00Im RIS seit
02.05.2001