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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der 1978 geborenen NK in Matzen, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. August 1996, Zl. 115.434/5-III/11/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte, vertreten durch ihre Mutter, am 7. Oktober 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. März 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Mutter. Nach dem Inhalt des in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheines erfolgte die Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt 1112 Wien. Beginn der Abholfrist war der 13. März 1995.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 7. April 1995 von ihrer Mutter bei der erstinstanzlichen Behörde überreichte Berufung der Beschwerdeführerin.
Mit Note vom 12. April 1996 hielt die belangte Behörde der Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem die nach Ausweis des Rückscheines vorliegende Verspätung der Berufung der Beschwerdeführerin vor.
In einer am 15. Mai 1996 bei der belangten Behörde eingelangten, von der Beschwerdevertreterin erstatteten Stellungnahme wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 29. Dezember 1995 einen türkischen Staatsangehörigen geehelicht. Sie habe erst am 4. April 1995 vom gegenständlichen Bescheid Kenntnis erlangt, weil sie seit Anfang März 1995 in M aufhältig gewesen sei. Sogleich nach Kenntnisnahme vom Bescheid habe sie noch am 4. April 1995 die Berufung verfaßt und diese am 7. April 1995 durch ihre Mutter bei der erstinstanzlichen Behörde überreichen lassen.
In einer am 31. Mai 1996 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 1996 zum Vorhalt vom 24. April 1996 führte diese zur Frage der Verspätung der Berufung folgendes aus:
"Damals überschnitten sich die anfänglichen Beschwerden der Krankheit, die auch zu einer Operation geführt haben, mit dem Berufungsstichtag. Mangels Deutschkenntnisse wußte ich wirklich nicht um ihre Bedeutung und die Auswirkung einer solchen Rechtsbelehrung, daß bei einer Fristversäumnis die Angelegenheit nicht mehr geprüft wird. Zum Zeitpunkt ersuchte ich eine Beratungsstelle bei der Verfassung der Berufung mir zu helfen und habe mich im Vertrauen darauf verlassen, daß rechtzeitig eine Berufung erhoben wird. Auf diese Weise kam es zur verspäteten Einbringung der Berufung. Aber auch wurde ich von keiner Stelle darüber informiert, daß ich gleich einen Wiedereinsetzungsantrag stellen könnte."
Mit Bescheid vom 22. August 1996 wies die belangte Behörde die Berufung zurück. Begründend führte sie aus, gemäß § 63 Abs. 5 AVG seien Berufungen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Der angefochtene Bescheid sei am 13. März 1995 gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch postalische Hinterlegung zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 13. März 1995 zu laufen begonnen und am 27. März 1995 geendet. Die am 7. April 1995 überreichte Berufung sei verspätet. Daran vermöchten die in der Eingabe vom 23. Mai 1996 erstatteten Darlegungen nichts zu ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit ihrem Vorbringen in der am 15. Mai 1996 überreichten Eingabe auseinanderzusetzen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Es ist nämlich davon auszugehen, daß die erstinstanzliche Behörde zu Recht die Zustellung ihres Bescheides vom 1. März 1995 zu Handen der als Vertreterin der (in diesem Zeitpunkt im 18. Lebensjahr stehenden und unverheirateten) Beschwerdeführerin eingeschrittenen Mutter verfügte. Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 13. März 1995 war daher aus dem Grunde des § 17 Abs. 1 und 3 ZustellG allein maßgeblich, ob der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich die Mutter der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst, regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt bzw. ob sich ergab, daß die Mutter der Beschwerdeführerin, nicht aber sie selbst, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Eine Ortsabwesenheit der Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung am 13. März 1995 wurde aber im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auch aus der Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte für deren Ortsabwesenheit im Zustellzeitpunkt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von der Wirksamkeit der auf dem Rückschein beurkundeten Zustellung durch Hinterlegung mit 13. März 1995 ausging und die nach Verstreichen der Frist des § 63 Abs. 5 AVG überreichte Berufung zurückwies.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193017.X00Im RIS seit
20.11.2000