TE Vwgh Beschluss 2020/9/15 Ra 2020/16/0003

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2019, W208 2196257-3/2E, betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Februar 2018 erfolgte Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber - nach erfolglosem Begehr von Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof wie beim Verfassungsgerichtshof - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, der mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 912/2020-9, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3        Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2019 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine verfassungs- und grundrechtskonforme Ermessensausübung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG betreffend den beantragten Nachlass von Gerichtsgebühren verletzt erachtet.

4        Die Zulässigkeit seiner Revision sieht er zusammengefasst in der Frage der grundrechtskonformen Ermessensausübung anhand der Entscheidungskriterien der besonderen Härte und des öffentlichen Interesses des § 9 Abs. 2 GEG begründet.

5        Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

6        Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0068).

7        Die Revision sieht ihre Zulässigkeit weder in einem Ermessensmissbrauch noch in einer Ermessensüberschreitung in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG begründet, sondern in einer unrichtigen Gewichtung der Ermessensgesichtspunkte.

8        Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. September 2020

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160003.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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