TE Vwgh Beschluss 2020/9/16 Ra 2020/06/0129

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des H G, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Am Garnmarkt 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. Oktober 2019, LVwG-302-1/2019-R7, betreffend ein Umlegungsverfahren nach dem Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. O H, 2. E S, 3. H H, 4. N H und 5. C H, alle in L und alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, 6. F A in L, 7. I A in L, 8. M A in L, 9. Verlassenschaft nach I H, z.H. Bezirksgericht Dornbirn in 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, 10. B B in H, , 11. E B in L, 12. H B in L, 13. J B inL, 14. Marktgemeinde Lustenau, z.Hd. des Bürgermeisters in 6890 Lustenau, Rathausstraße 1, 15. D Sparkasse in L, 16. G D in L, 17. I G in A, 18. E H in L, 19. H H in L, 20. J H in O (Kanada), 21. W H in D, 22. T H in L, 23. E H in H, 24. P K in L, 25. A K, 26. A K und 27. H K, alle in L, 28. Mag. U K in H, 29. E N in L, 30. Dr. M P in F, 31. L R in L, 32. S Z in L, 33. S S in M (Schweiz), 34. S S in L, 35. B S und 36. M S, beide in L, 37. V-Bank in L, 38. V e.Gen. in R, sowie 39. V AG inB), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (in der Folge: LVwG) vom 18. Oktober 2019 wurde der Beschwerde u.a. des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 2018, mit welchem gemäß § 48 des Raumplanungsgesetzes die Umlegung H. laut Umlegungsplan vom 8. März 2018 in der Fassung vom 24. Juli 2018 sowie vom 1. Oktober 2018 genehmigt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2019, E 4391/2019-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber laut eigenen Angaben zu Handen seines Parteienvertreters am 3. Jänner 2020 elektronisch zugestellt.

3        Mit Schriftsatz vom 27. März 2020 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 18. Oktober 2019. Unter einem wurde gegen das besagte Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben.

4        Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 wies das LVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss für unzulässig.

5        In der Folge legte das LVwG die unter einem erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 18. Oktober 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

7        Ausgehend von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 3. Jänner 2020 endete gegenständlich die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 14. Februar 2020.

8        Die mit 27. März 2020 datierte und laut Feststellung des LVwG im Beschluss vom 15. Juni 2020 am selben Tag bei diesem elektronisch eingelangte außerordentliche Revision erweist sich damit als verspätet.

9        Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060129.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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