TE Vwgh Beschluss 2020/9/25 Ra 2020/19/0277

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in den Revisionssachen 1. des S T, 2. der E C, und 3. der N T, alle vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020, 1) L519 2229109-1/3E, 2) L519 2229107-1/3E und 3) L519 2229108-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Georgiens. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin. Sie stellten am 30. Dezember 2019 Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, sie seien zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Drittrevisionswerberin in Österreich eingereist. In Georgien hätten sie keine Möglichkeit, die notwendigen Behandlungen zu finanzieren, sodass deren Leben dort in Gefahr sei. Auch der Erstrevisionswerber leide an gesundheitlichen Problemen.

2        Mit Bescheiden vom 24. Jänner 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ gegen die Revisionswerber befristete Einreiseverbote und trug ihnen auf, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

3        Gegen diese Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, erhoben die Revisionswerber Beschwerden.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Das Bundesverwaltungsgericht traf u.a. Feststellungen zu den Erkrankungen des Erstrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin sowie zu den Möglichkeiten der Behandlung in Georgien und gelangte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, den Revisionswerbern drohe bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit vor, es bestehe keine bzw. keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, „wie weit die nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehende und in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts geht“. Das Bundesverwaltungsgericht habe die „konkreten Geschehnisse und Umstände“ nicht geprüft.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, mwN).

11       Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revisionen, in dem lediglich allgemein das Fehlen von Rechtsprechung zu einer allgemeinen Frage und die Mangelhaftigkeit des angefochten Erkenntnisses behauptet werden, ohne jedoch irgendeinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen, nicht gerecht.

12       Im Übrigen besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Amtswegigkeitsprinzip im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

13       In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190277.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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