Norm
BaSAG $119 Abs1Rechtssatz
Nach § 119 Abs 1 BaSAG hat das Insolvenzgericht die FMA als Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - und damit auch über einen Antrag der Schuldnerin - zu informieren. In Entsprechung der Vorgabe in Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU ist § 119 Abs 2 BaSAG richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass das Insolvenzgericht zudem über den Insolvenzeröffnungsantrag - sei es zurückweisend, abweisend oder ihm stattgebend - erst nach Eintritt der in Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU genannten Voraussetzungen entscheiden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133241Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021