RS OGH 2020/6/19 8Ob27/20h

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Norm

BaSAG $119 Abs1
BaSAG §119 Abs2
RL 2014/59/EU Art86

Rechtssatz

Nach § 119 Abs 1 BaSAG hat das Insolvenzgericht die FMA als Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - und damit auch über einen Antrag der Schuldnerin - zu informieren. In Entsprechung der Vorgabe in Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU ist § 119 Abs 2 BaSAG richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass das Insolvenzgericht zudem über den Insolvenzeröffnungsantrag - sei es zurückweisend, abweisend oder ihm  stattgebend -  erst nach Eintritt der in Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU genannten Voraussetzungen entscheiden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133241

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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