RS OGH 2020/6/19 8Ob27/20h

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Norm

BWG §82 Abs2
BaSAG §84 Abs8a
RL 2014/59/EU Art86

Rechtssatz

Das „Konkursverfahren“ in § 82 Abs 2 BWG (und § 84 Abs 8a BaSAG) ist weit dahingehend zu verstehen, dass auch das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeschlossen ist. Die Parteistellung der FMA im Konkurs-(eröffnungs-)verfahren nach § 82 Abs 2 BWG (bzw § 84 Abs 8a BaSAG) beginnt nicht unbedingt erst damit, dass die FMA in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols nach § 82 Abs 3 BWG selbst den Konkursantrag stellt. Aus Art 86 Abs 1 der Richtlinie 2014/59/EU ergibt sich, dass der FMA auch bei Vorliegen eines Eigenantrages des Kreditinstituts oder eines Gläubigerantrages sofort Parteistellung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133240

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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