RS OGH 2020/7/2 4Ob86/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Norm

UrhG §87

Rechtssatz

Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133246

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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