TE OGH 2020/7/2 10Bs158/20s

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr.Sutter (Vorsitz), Maga.Haas und Drin.Sadoghi in der Strafsache gegen L***** W*****, vormals F***** R*****, wegen der Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1, 2 und 3 erster und zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28.Jänner 2020, GZ 16 Hv 73/19g-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Mit beim Einzelrichter des Landesgerichts eingebrachtem Strafantrag vom 25.Juli 2019 (ON 25 [der Akten 16 Hv 73/19g des Landesgerichts Klagenfurt]) legt die Staatsanwaltschaft Wien dem österreichischen Staatsangehörigen L***** W*****, vormals F***** R*****, „die Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1, 2 und 3 erster und zweiter Fall StGB“ zur Last.

Danach hat er im Zeitraum 2011 bis 2013 (zu ergänzen:) als Geschäftsführer der H***** Bau GmbH in Steinbach/Taunus (Deutschland) und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und in Bezug auf eine größere Zahl von Personen

(I) die Anmeldung mehrerer im Strafantrag namentlich genannter Personen zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen in Auftrag gegeben, wobei die in Folge der Anmeldung aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden, und zwar

(A) zur Knappschaft-Bahn-See in Ansehung von Beiträgen in Höhe von 1.726.823,22 Euro;

(B) zur BG Bau – Bundesgenossenschaft der Bauwirtschaft in Ansehung von Beiträgen in Höhe von 266.495,37 Euro;

(II) die Meldung mehrerer, nämlich der in (I) genannten Personen, zur Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse, und zwar der SOKA-Bau Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, in dem Wissen, dass die in der Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, in Auftrag gegeben, wobei in Folge der Meldung auflaufende Zuschläge in Höhe von 721.520,65 Euro tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden.

Die Übergabe des L***** W***** zur Strafverfolgung nach Deutschland wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien (313 HR 48/18h) zufolge seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und fehlender Zustimmung nicht bewilligt (ON 9).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß §§ 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren ein (ON 31). Es ging davon aus, dass § 153d StGB nur innerstaatliche Interessen schütze und auf Auslandssachverhalte nicht anwendbar sei, weil die Norm den Schutz von Allgemeinrechtsgütern beinhalte. Ausländische Einrichtungen eines ausländischen Sozialversicherungssystems würden den inländischen Strafrechtsschutz nicht genießen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 32) ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen, ihn mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt.

Die erste Alternative betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren ist. Der unter Anklage gestellte Sachverhalt ist vom Gericht nach allen Richtungen unter den rechtlich maßgeblichen Umständen zu prüfen und jenem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein verhindert die Zulässigkeit der Anklage unter diesen Gesichtspunkten nicht, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4, Bauer, WK-StPO § 485 Rz 5). Der sich aus der Anklage ergebende Tatbestand muss dabei in die Entscheidungskompetenz eines inländischen Gerichts fallen (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 5). Mangelt es (wie hier vom Erstgericht angenommen) an der inländischen Gerichtsbarkeit fehlt es dem inkriminierten Verhalten an einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit und damit an einer materiellen Strafbarkeitsvoraussetzung (Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62 bis 67 Rz 17).

Bei Prüfung der Frage, ob die Entscheidungskompetenz eines inländischen Gerichts vorliegt, ist ein Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts aufgrund der Aktenlage mit dem Strafgesetz vorzunehmen (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 6).

Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit ist zunächst erforderlich, dass die Straftat einen Anknüpfungspunkt zum Staat Österreich aufweist. Die verschiedenen Prinzipien des Strafanwendungsrechts (§§ 63 bis 65 StGB) bilden diese Anknüpfungspunkte. Dem aktiven Personalitätsprinzip folgend kann ein Staat alle Straftaten, die seine Staatsangehörigen im Ausland begehen, seiner Strafgewalt unterwerfen, um zu verhindern, dass seine Staatsbürger im Ausland Straftaten begehen und sich dann ohne Gefahr der Strafverfolgung in ihr Heimatland zurückziehen (Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62 bis 67 Rz 4, 11). Dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege folgend kann jeder Staat inländische Gerichtsbarkeit für Fälle vorsehen, in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Auslieferung des Täters aus seinem Staatsgebiet nicht bewerkstelligt werden kann (Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62 bis 67 Rz 15).

Vor Anwendung der §§ 63 bis 65 StGB ist stets zu prüfen, ob das Verhalten des Täters – unabhängig vom Tatort – einen österreichischen Straftatbestand erfüllt, ob der Schutzbereich des anzuwendenden Strafgesetzes sich daher überhaupt auf die konkrete Tat erstreckt (tatbestandsimmanente Schranke). Nur in diesem Fall stellt sich die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit. Grundsätzlich gilt, dass Individualrechtsgüter meist unabhängig vom Tatort geschützt werden. Bei diesen ist davon auszugehen, dass sie Inländer und Ausländer in gleicher Weise schützen und die Reichweite der betreffenden Deliktstypen daher insoweit unbeschränkt ist (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Vor §§ 62 bis 66 Rz 13; § 65 Rz 11). Leib und Leben, sexuelle Integrität, Freiheit, Ehre und (hier:) Vermögen werden von den Tatbeständen des StGB ohne Rücksicht auf Tatort und Staatsbürgerschaft geschützt (Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62 bis 67 Rz 19, Schwaighofer in SbgK Vor §§ 62 bis 66 Rz 53a, Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Vor §§ 62 bis 66 Rz 13). Hingegen schützt jeder Staat in der Regel bloß eigene Interessen, wenn es um den Schutz von Allgemeinrechtsgütern, wie jenen staatlicher Einrichtungen und Organe (Staatsschutzdelikte, Schutz der innerstaatlichen Hoheitsinteressen), der Rechtspflege, der öffentlichen Sicherheit, der Zuverlässigkeit von Zahlungsmitteln und Urkunden, um Wahlschutzdelikte, Delikte gegen die Finanz-, und Wirtschaftshoheit, Amtsdelikte, Delikte gegen die Staatsgewalt sowie gegen den öffentlichen Frieden geht (Salami in WK2 StGB Vor §§ 62 bis 67 Rz 20, Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Vor §§ 62 bis 66 Rz 12 f, Schwaighofer in SbgK Vor §§ 62 bis 66 Rz 57b). Soweit ein Tatbestand daher rein staatliche Interessen (öffentliche Rechtsgüter) schützt, bezieht sich dies in der Regel bloß auf die Interessen des eigenen Staates (Schwaighofer in SbgK Vor §§ 62 bis 66 Rz 57), sofern nicht ausnahmsweise Allgemeinrechtsgüter des Auslands in den Strafrechtsschutz miteinbezogen werden (etwa bei §§ 241,  316 StGB). Schützt die maßgebliche inländische Strafvorschrift ausschließlich inländische Rechtsgüter, wäre die Auslandstat, die abstrakt dem inländischen Tatbestand zu unterstellen wäre, nur gegen ein ausländisches Rechtsgut gerichtet und solcherart keine strafbare Handlung im Sinn des StGB (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 65 Rz 11).

Der Strafgesetzgeber beschränkt damit mitunter die Strafgewalt durch die Gestaltung einzelner Straftatbestände auf den Schutz inländischer Rechtsgüter, indem er durch die Fassung des Tatbestands und diesem erkennbar zugrundeliegenden Schutzzwecken zum Ausdruck bringt, dass er den Strafrechtsschutz nur auf inländische Rechtsgüter erstreckt wissen will. Im Rahmen der Prüfung des Besonderen Teils ist durch Auslegung zu prüfen, ob der Schutzzweck den vorliegenden Sachverhalt beinhaltet. Ist dies zu verneinen, fehlt es an der österreichischen Strafgewalt, selbst wenn an sich ein Anknüpfungspunkt im Sinn der §§ 62 ff StGB gegeben ist. Es ist solcherart zu prüfen, ob der angeklagte Tatbestand nach seinem Schutzzweck den zur Anklage gebrachten Sachverhalt umfasst, dies anhand des Wortlauts und der Prüfung, ob dieser gegebenenfalls teleologisch mit Blick auf den Schutzzweck auf rein inländische Rechtsgüter zu reduzieren ist, sodass der Zweck des Tatbestands verbietet, die Tat mit Auslandsbezug dem inländischen Strafrecht zu subsumieren (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Vor §§ 62 bis 66 Rz 11).

Der Wortlaut des § 153d Abs 1 StGB („Sozialversicherung“ und „Sozialversicherungsbeiträge“/„Beiträge zur Sozialversicherung“ und „dem berechtigten Versicherungsträger“ nach § 153d Abs 1 erster Fall StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl 60/1974 idF BGBl I 98/2009; zum Günstigkeitsvergleich Bugelnig in SbgK § 153d Rz 8 ff) legt eine Einschränkung auf die österreichische Sozialversicherung nicht nahe. Dahingegen spricht Abs 2 leg cit (§ 153d Abs 1 zweiter Fall StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl 60/1974 idF BGBl I 98/2009) von einer „Meldung zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ und „Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ (BUAG). Obgleich im Ausland (in Deutschland etwa die SOKA-Bau Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) entsprechende Körperschaften des öffentlichen Rechts durchaus bestehen, ist das angesprochen Gesetz eine rein innerstaatliche Norm. Die Auslegung bloß anhand des Wortlauts des § 153d Abs 2 StGB ließe eine Einschränkung auf rein inländische Rechtsgüter zu.

Ergänzend ist jedoch im Blick zu behalten, dass die §§ 153c ff StGB im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils verortet sind und damit strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen schützen. Bei diesem Rechtsgut handelt es sich wie dargestellt um ein Individualrechtsgut, das in der Regel unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Täters geschützt ist. Die Sozialversicherung ist ferner kein staatliches Organ iSd Staatsschutzdelikte.

Es handelt sich bei § 153d StGB jedoch nicht um ein reines Vermögensdelikt. 153d StGB zielt ferner neben den Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger und damit der Solidargemeinschaft der Versicherten (Bugelnig in SbgK § 153d Rz 24) in erster Linie auf den Schutz vor volkswirtschaftlichen Schäden und Wettbewerbsverzerrungen, die aus dem pönalisierten Missbrauch des Sozialsystem resultieren ab (13 Os 115/16k; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153d Rz 2/1). § 153d StGB soll auch den fairen und redlichen Wettbewerb schützen, weil Arbeitgeber, die keine oder nur unzureichende Sozialversicherungsbeiträge abführen, durch niedrigere Fixkosten einen Wettbewerbsvorteil erlangen (12 Os 103/16p; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153d Rz 2, Bugelnig in SbgK § 153d Rz 25).

Weder der Wortlaut noch der Telos reduzieren den Schutzzweck des § 153d Abs 1 StGB solcherart auf rein inländische Rechtsgüter insofern, als dadurch ausschließlich das österreichische Sozialsystem und nicht auch Interessen der am Wettbewerb beteiligten Marktteilnehmer geschützt wären und nur der nationale Wettbewerb im Schutzbereich der Norm liegen würde. Denn wettbewerbsverzerrende Schein- und Nichtanmeldungen im (hier) europäischen Ausland haben zufolge des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union sehr wohl Auswirkungen auf die Republik Österreich und weisen solcherart einen entsprechenden Inlandsbezug auf (vgl zu § 3g VerbotsG RIS-Justiz RS0121835). Darauf weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft treffend hin.

Daneben ist ferner der Anknüpfungspunkt des § 65 Abs 1 Z 1 StGB gegeben, weil die Auslandstaten auch durch die Gesetze des Tatorts (hier: Deutschland) mit Strafe bedroht sind (Prinzip der „identen Norm“ in Form der beiderseitigen Strafbarkeit, § 266a dtStGB) und der Täter zur Zeit der Tat österreichischer Staatsbürger war oder die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt. Die Straftat ist nach dem deutschen Recht auch konkret gerichtlich strafbar (Europäischer Haftbefehl ON 2). Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (Salimi in WK2 StGB § 65 Rz 5 ff, Schwaighofer in SbgK § 64 Rz 5 ff) sind dem Akten nicht zu entnehmen.

Letztlich sei ergänzt, dass – unter Berücksichtigung der Aktenlage – der Strafantrag von dem sich aus der Aktenlage ergebenden Tatverdacht insoweit abweichen könnte, als er jeweils die Anmeldung der Personen zur Sozialversicherung sowie die Meldung zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse beinhaltet. Nach dem Akteninhalt (Schlussbericht des Hauptzollamts Gießen AS 462 ff in Band III, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt AS 505 f in Band III) ist Tathandlung des Angeklagten jedoch die zu geringe Meldung und die nicht erfolgte Meldung tatsächlich gezahlter Löhne zur Sozialversicherung. Tathandlung des § 153d ist jedoch die Anmeldung in Form der Mitteilung an den zuständigen Krankenversicherungsträger und die Meldung zur BUAK (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153d Rz 16/1 und 17/1), sodass in den Fällen der nicht erfolgten Meldung § 153d StGB ausscheidet. Wurden die Beiträge zunächst einbehalten und in der Folge vorenthalten, kommt § 153c StGB in Betracht, weil hier die unterlassene Beitragsentrichtung nach Einbehaltung tatbildlich ist (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153c Rz 2, 18). Die fehlende Meldung zur Sozialversicherung sowie Verstöße gegen die Meldepflicht könnten demgegenüber den Tatbestand der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e StGB erfüllen (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153e Rz 7/1).

Ungeachtet der gegebenenfalls verfehlten rechtlichen Qualifikation ist das geschützte Rechtsgut sämtlicher zitierter Normen nicht bloß der Entgang von Sozialversicherungsbeiträgen, sondern ebenso der Schutz des Wettbewerbs redlich agierender Unternehmen sowie unangemeldeter Dienstnehmer vor ausbeuterischer Arbeitsbedingungen (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153e Rz 2) und solcherart nicht auf Österreich beschränkt. Dies führt dazu, dass die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 89 Abs 6 StPO.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10

Textnummer

EG00178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2020:0100BS00158.20S.0702.000

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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